Art. 9 Spitalgesetz (SpitalG) - Leistungsauftrag
Art. 9 SpitalG · Leistungsauftrag
1. Der Regierungsrat legt mit dem Leistungsauftrag fest, welche medizinische Versorgung sicherzustellen ist, welche gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu erbringen und welche weiteren Aufgaben durch die Spital Obwalden AG zu erfüllen sind.
2. Leistungsaufträge können erteilt werden, wenn diese durch einen wirtschaftlichen Betrieb und gegebenenfalls mit Beiträgen für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen finanziert sind sowie die erforderlichen Fachkräfte verfügbar sind. Die wirtschaftliche Leistungserbringung im Rahmen eines Spitalverbundes sowie die Budgetvorgaben des Kantonsrats sind zu berücksichtigen.
3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen richten sich nach Art. 49 Abs. 3 KVG.
4. Leistungsaufträge für ambulante oder stationäre Leistungen haben prioritär der Sicherung der allgemeinmedizinischen Grundversorgung, insbesondere der Notfallversorgung in diesem Bereich, zu dienen.