830.1
SpitalG
CH-OW
Art. 16 Spitalgesetz (SpitalG) - Erhöhung des Aktienkapitals
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 SpitalG · Erhöhung des Aktienkapitals
1. Weist die Spital Obwalden AG vor einer Übertragung gemäss Art. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht eine Eigenkapitalquote von mindestens 60 Prozent auf, nimmt sie eine ordentliche Kapitalerhöhung vor.
2. Das Aktienkapital wird dabei um den Betrag erhöht, der für das Erreichen der Eigenkapitalquote von 60 Prozent, notwendig ist. Der dafür erforderliche Verpflichtungskredit wird mit diesem Gesetz erteilt.
3. Die Durchführung der Kapitalerhöhung obliegt der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat der Gesellschaft. Der Regierungsrat übt dabei die Aktionärsrechte des Kantons aus und stellt die Durchführung der Kapitalerhöhung sicher.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
OGVE.2014.15.37.htm · ow (Art. 16 ATSG)
Farmer Denied Disability Benefits Due to Ability to Earn Outside Income
This provision is used to determine the insured person's income after the onset of disability by comparing it to their potential income if they were not disabled.