Art. 15 Spitalgesetz (SpitalG) - Gründung der Spital Obwalden AG
Art. 15 SpitalG · Gründung der Spital Obwalden AG
1. Die unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt „Kantonsspital Obwalden“ wird gemäss Art. 99 ff. des Fusionsgesetzes mit Aktiven und Passiven in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Das Eigenkapital wird im Umfang von sechs Millionen Franken in voll liberiertes Aktienkapital umgewandelt, das restliche Eigenkapital wird der Reserve zugewiesen. Der Regierungsrat trifft die notwendigen Vorkehrungen. Er beschliesst insbesondere die Umwandlung nach Art. 100 Abs. 3 FusG.
2. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des ersten Verwaltungsrats sowie die erste Revisionsstelle.
3. Die Dienstverhältnisse der Spitaldirektorin bzw. des Spitaldirektors und der Chefärztinnen und Chefärzte werden auf den Zeitpunkt der Gründung in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse überführt.
4. Für das gesamte im Zeitpunkt der Umwandlung bei der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt „Kantonsspital Obwalden“ angestellte Personal sehen die Statuten folgende Regelung vor: Die bisherigen Bestimmungen betreffend Lohn, Kündigung und Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung dürfen während mindestens zweier Jahre nach der Gründung der Aktiengesellschaft nicht zuungunsten der Personen, die am Gründungstag bei der öffentlich-rechtlichen Anstalt angestellt gewesen sind, verändert werden.