818.3
CH-OW
Art. 6 Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer - Vollzugsbeginn
Art. 6 Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer · Vollzugsbeginn
1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.
2. Er wird mit dem Vollzug beauftragt.