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818.3 CH-OW

Art. 6 Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer - Vollzugsbeginn

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Art. 6 Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer · Vollzugsbeginn

1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.

2. Er wird mit dem Vollzug beauftragt.

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