818.3
CH-OW
Art. 2 Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer - Hundesteuer
Art. 2 Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer · Hundesteuer
1. Die Einwohnergemeinden können durch Verordnung eine Hundesteuer einführen. Sie setzen die Steueransätze fest und regeln Zuständigkeit, Verfahren, Steuerbezug und Steuerermässigung sowie die Verwendung der Steuererträgnisse.