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818.3 CH-OW

Art. 2 Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer - Hundesteuer

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Art. 2 Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer · Hundesteuer

1. Die Einwohnergemeinden können durch Verordnung eine Hundesteuer einführen. Sie setzen die Steueransätze fest und regeln Zuständigkeit, Verfahren, Steuerbezug und Steuerermässigung sowie die Verwendung der Steuererträgnisse.

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