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Art. 1 Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer - Hundehaltung

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Art. 1 Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer · Hundehaltung

1. Hunde sind so zu halten, dass der Schutz von Mensch und Tier sowie der öffentlichen und privaten Anlagen gewährleistet ist.

2. Die Hundhalter haben ihre Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie keine Personen und Tiere anfallen oder durch unzumutbares Gebell oder auf andere Weise belästigen, und so zu warten, dass sie keine Anlagen, wie Trottoirs, Geh- und Wanderwege, fremde Gärten, Parkanlagen, Kinderspielplätze sowie landwirtschaftliche Kulturen während der Vegetationszeit, verunreinigen.

3. Die Einwohnergemeinderäte können durch Verordnung weitergehende Vorschriften über die Hundehaltung erlassen, insbesondere über die Hygiene, Wartung, Beaufsichtigung und Betretverbote.

4. Die Vorschriften der Tierseuchen- und Jagdgesetzgebung bleiben vorbehalten.

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