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818.3 CH-OW

Hundehaltung

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Hunde sind so zu halten, dass der Schutz von Mensch und Tier sowie der öffentlichen und privaten Anlagen gewährleistet ist.

2. Die Hundhalter haben ihre Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie keine Personen und Tiere anfallen oder durch unzumutbares Gebell oder auf andere Weise belästigen, und so zu warten, dass sie keine Anlagen, wie Trottoirs, Geh- und Wanderwege, fremde Gärten, Parkanlagen, Kinderspielplätze sowie landwirtschaftliche Kulturen während der Vegetationszeit, verunreinigen.

3. Die Einwohnergemeinderäte können durch Verordnung weitergehende Vorschriften über die Hundehaltung erlassen, insbesondere über die Hygiene, Wartung, Beaufsichtigung und Betretverbote.

4. Die Vorschriften der Tierseuchen- und Jagdgesetzgebung bleiben vorbehalten.

1. Die Einwohnergemeinden können durch Verordnung eine Hundesteuer einführen. Sie setzen die Steueransätze fest und regeln Zuständigkeit, Verfahren, Steuerbezug und Steuerermässigung sowie die Verwendung der Steuererträgnisse.

1. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Vorschriften werden mit Busse bestraft.

1. Das Gesetz betreffend die Erhebung einer Hundetaxe vom 28. April 1889 wird aufgehoben.

1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.

2. Er wird mit dem Vollzug beauftragt.

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