Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Veterinärgesetz (AB VetG) - Kostenübernahme durch die Tierhalterin oder den Tierhalter
Art. 6 AB VetG · Kostenübernahme durch die Tierhalterin oder den Tierhalter
1. Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin bis zu 80 Prozent dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen, wenn
a. die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel keine Ausrottung vorsieht;
b. die Massnahme vom Tierhalter oder der Tierhalterin im Rahmen seiner bzw. ihrer Eigenkontrolle zu treffen ist;
c. die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem Antrag des Tierhalters oder der Tierhalterin getroffen wird;
d. die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit des Tierhalters oder der Tierhalterin, wie Export, Import, Ausstellungen und Märkte, Viehhandel, Betrieb einer KB-Station und Ähnliches verursacht wird;
e. der Tierhalter oder die Tierhalterin seuchenpolizeiliche Anordnungen missachtet, seine bzw. ihre Meldepflicht nicht befolgt, oder eine Seuche in anderer Weise mitverschuldet hat.