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818.111 ABVETG CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Veterinärgesetz (AB VetG) - Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung bei Tierverlusten

Entschädigungen für Tierverluste
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Art. 2 AB VetG · Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung bei Tierverlusten

1. Die Entschädigung für Tierverluste wird über die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe gemäss Bundesgesetzgebung hinaus durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin verweigert oder herabgesetzt, wenn

a. den kranken Tieren nicht die nötige Behandlung und Pflege zuteil wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften missachtet wurden;

b. der Verwertungsertrag durch fahrlässiges Verhalten der Tierhalterin oder des Tierhalters beeinträchtigt wurde;

c. bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztliche Befunde, Sektionsberichte, Laborbefunde oder für die Schätzung nötigen Unterlagen bezüglich Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit usw. nicht oder nur teilweise vorliegen;

d. Tierhalterbeiträge nicht entrichtet werden.

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