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818.111 ABVETG CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Veterinärgesetz (AB VetG) - Grundsatz

Entschädigungen für Tierverluste
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Art. 1 AB VetG · Grundsatz

1. Die Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen richten sich nach der Bundesgesetzgebung.

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