Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
818.1 VETGLVE CH-OW

Art. 5 Veterinärgesetz (VetG) - Nichtamtliche Tierärzte und Tierärztinnen

Zuständigkeiten - Organe des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 VetG · Nichtamtliche Tierärzte und Tierärztinnen

1. Die nichtamtlichen Tierärzte und Tierärztinnen mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Obwalden erfüllen die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben.

2. Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie verpflichtet, sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.

← Art. 4 VetG Veterinärgesetz (VetG) - Regierungsrat Art. 6 VetG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →