818.1
VETGLVE
CH-OW
Art. 5 Veterinärgesetz (VetG) - Nichtamtliche Tierärzte und Tierärztinnen
Zuständigkeiten - Organe des Kantons
Art. 5 VetG · Nichtamtliche Tierärzte und Tierärztinnen
1. Die nichtamtlichen Tierärzte und Tierärztinnen mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Obwalden erfüllen die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben.
2. Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie verpflichtet, sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.