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818.1 VETGLVE CH-OW

Art. 36 Veterinärgesetz (VetG) - Strafbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 36 VetG · Strafbestimmung

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Vorschriften verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.- bestraft.

2. Insbesondere wird bestraft

a. wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt oder sich dafür empfiehlt;

b. wer als Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung sein erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet;

c. wer vorsätzlich gegenüber dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin unwahre Angaben macht, um eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erhalten;

d. wer als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung seiner Sorgfalts- und Bestandspflicht, Aufzeichnungspflicht oder Meldepflicht nicht nachkommt;

e. wer ohne dazu berechtigt zu sein buchführungspflichtige Medikamente anwendet oder abgibt;

f. wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen von Veterinärorganen gemäss diesem Gesetz missachtet.

3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4. Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden eingezogen.

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