Art. 36 Veterinärgesetz (VetG) - Strafbestimmung
Art. 36 VetG · Strafbestimmung
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Vorschriften verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.- bestraft.
2. Insbesondere wird bestraft
a. wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt oder sich dafür empfiehlt;
b. wer als Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung sein erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet;
c. wer vorsätzlich gegenüber dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin unwahre Angaben macht, um eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erhalten;
d. wer als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung seiner Sorgfalts- und Bestandspflicht, Aufzeichnungspflicht oder Meldepflicht nicht nachkommt;
e. wer ohne dazu berechtigt zu sein buchführungspflichtige Medikamente anwendet oder abgibt;
f. wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen von Veterinärorganen gemäss diesem Gesetz missachtet.
3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4. Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden eingezogen.