818.1
VETGLVE
CH-OW
Art. 35 Veterinärgesetz (VetG) - Gebühren
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 VetG · Gebühren
1. Für die Leistungen der Vollzugsorgane, soweit diese nicht gebührenfrei sind, werden Gebühren nach der Gebührengesetzgebung erhoben.
2. Die Gebühren werden gemäss der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben, soweit diese anwendbar ist. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden die Gebühren den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.