818.1
VETGLVE
CH-OW
Art. 34 Veterinärgesetz (VetG) - Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen
Finanzierung
Art. 34 VetG · Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen
1. Tierhalter und Tierhalterinnen im Kanton haben an die Aufwendungen des Kantons im Veterinärwesen Beiträge von höchstens Fr. 5.- je Grossvieheinheit (GVE) beziehungsweise von höchstens Fr. 1.50 je Bienenvolk zu leisten. Für die Anzahl der Grossvieheinheiten ist die Berechnungsmethode der Direktzahlungsverordnung massgebend.
2. Diese können mit den Direktzahlungen verrechnet werden.