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818.1 VETGLVE CH-OW

Art. 34 Veterinärgesetz (VetG) - Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen

Finanzierung
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Art. 34 VetG · Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen

1. Tierhalter und Tierhalterinnen im Kanton haben an die Aufwendungen des Kantons im Veterinärwesen Beiträge von höchstens Fr. 5.- je Grossvieheinheit (GVE) beziehungsweise von höchstens Fr. 1.50 je Bienenvolk zu leisten. Für die Anzahl der Grossvieheinheiten ist die Berechnungsmethode der Direktzahlungsverordnung massgebend.

2. Diese können mit den Direktzahlungen verrechnet werden.

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