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Art. 33 Veterinärgesetz (VetG) - Findeltiere

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Art. 33 VetG · Findeltiere

1. Der Kanton trägt die Kosten für die Unterbringung von Findeltieren im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone, sofern die Findeltiere einem Tierheim im Sinne der Bestimmungen von Art. 722 Abs. 1ter ZGB anvertraut werden.

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