Art. 32 Veterinärgesetz (VetG) - Entsorgung der tierischen Nebenprodukte
Art. 32 VetG · Entsorgung der tierischen Nebenprodukte
1. Jede Einwohnergemeinde trägt die Kosten für den Bau und Unterhalt der Gemeindesammelstelle und beteiligt sich an den Aufwendungen des Gemeindeverbandes nach Massgabe der Wohnbevölkerung.
2. Die Einwohnergemeinde bzw. der Zweckverband
a. trägt die jährlich von der Menge abhängigen Entsorgungskosten (Transport und Vernichtung) der tierischen Nebenprodukte;
b. kann auf die Überwälzung der Entsorgungskosten auf den Inhaber oder die Inhaberin der tierischen Nebenprodukte verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder aus der Überwälzung ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht.
3. Der Kanton trägt
a. Bereitstellungskosten für Transport und Vernichtung;
b. die Entsorgungskosten für die aus seuchenpolizeilichen Gründen beschlagnahmten tierischen Nebenprodukte.
4. Die Aufteilung der Kosten nach Bereitstellung und Entsorgung ab regionaler Tierkörpersammelstelle erfolgt nach Massgabe des Betreibers oder der Betreiberin des Entsorgungsbetriebs für tierische Nebenprodukte und bedarf der Genehmigung des Regierungsrats.