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818.1 VETGLVE CH-OW

Art. 31 Veterinärgesetz (VetG) - b. Gemeinden

Finanzierung
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Art. 31 VetG · b. Gemeinden

1. Die Einwohnergemeinden tragen

a. die Kosten im Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben oder zu erbringenden Leistungen gemäss diesem Gesetz;

b. die Entschädigung ihrer seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen;

c. die Entschädigung der Wasenmeister oder Wasenmeisterinnen.

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