818.1
VETGLVE
CH-OW
Art. 31 Veterinärgesetz (VetG) - b. Gemeinden
Finanzierung
Art. 31 VetG · b. Gemeinden
1. Die Einwohnergemeinden tragen
a. die Kosten im Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben oder zu erbringenden Leistungen gemäss diesem Gesetz;
b. die Entschädigung ihrer seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen;
c. die Entschädigung der Wasenmeister oder Wasenmeisterinnen.