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Art. 30 Veterinärgesetz (VetG) - Tierseuchenbekämpfung a. Kanton

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Art. 30 VetG · Tierseuchenbekämpfung a. Kanton

1. Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung sowie von Art. 31 dieses Gesetzes die Kosten der Tierseuchenbekämpfung.

2. Er bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tierseuchenbekämpfung dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen werden.

3. Der Kanton leistet die in diesem Gesetz oder in den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Entschädigungen für Tierverluste und die anderen Beiträge.

4. Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.

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