Art. 3 Veterinärgesetz (VetG) - Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin
Art. 3 VetG · Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin
1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone und ist insbesondere zuständig
a. für die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung von Findeltieren;
b. für die Führung der Meldestelle für Vorfälle mit Hunden;
c. zur Bestimmung der Personen für die Ermittlung des Schlachtgewichts;
d. zur Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere, soweit nicht die Jagdbehörde zuständig ist;
e. zur Anordnung von Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut sowie zur Anordnung von Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose;
f. für die Genehmigung von Wasenplätzen nach Rücksprache mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt;
g. zur Leitung der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG.
2. Das Errichten oder Ändern von Bauten zur Haltung von Nutztieren erfordert vor Erteilung einer Baubewilligung die Stellungnahme des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. Die Stellungnahme stützt sich in der Regel, bei direktzahlungsberechtigten Betrieben zwingend, auf die Beurteilung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt oder anderer Amtsstellen ab.