Art. 26 Veterinärgesetz (VetG) - Massnahmen bei Hunden
Art. 26 VetG · Massnahmen bei Hunden
1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn
a. * die Halter und Halterinnen von Hunden ihren Pflichten nicht nachkommen;
b. * Bissverletzungen gemeldet werden;
c. * ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht;
d. * Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden.
2. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann insbesondere folgende Massnahmen einzeln oder kumulativ anordnen
a. * Weisungen über die Erziehung, Pflege und Unterbringung des Hundes erlassen;
b. * Weisungen über die Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;
c. * einen Hund zulasten des Halters oder der Halterin unter Beobachtung stellen;
d. * einen Wesenstest des Hundes anordnen;
e. * den Halter oder die Halterin zum Besuch eines Erziehungskurses mit dem Hund verpflichten;
f. * die Hundehaltung verbieten;
g. * die Beschlagnahmung des Hundes anordnen;
h. * die Einschläferung des Hundes anordnen.
3. In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gelten auch im Kanton Obwalden.