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Art. 26 Veterinärgesetz (VetG) - Massnahmen bei Hunden

Massnahmen bei Hunden
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Art. 26 VetG · Massnahmen bei Hunden

1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn

a. * die Halter und Halterinnen von Hunden ihren Pflichten nicht nachkommen;

b. * Bissverletzungen gemeldet werden;

c. * ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht;

d. * Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden.

2. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann insbesondere folgende Massnahmen einzeln oder kumulativ anordnen

a. * Weisungen über die Erziehung, Pflege und Unterbringung des Hundes erlassen;

b. * Weisungen über die Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;

c. * einen Hund zulasten des Halters oder der Halterin unter Beobachtung stellen;

d. * einen Wesenstest des Hundes anordnen;

e. * den Halter oder die Halterin zum Besuch eines Erziehungskurses mit dem Hund verpflichten;

f. * die Hundehaltung verbieten;

g. * die Beschlagnahmung des Hundes anordnen;

h. * die Einschläferung des Hundes anordnen.

3. In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gelten auch im Kanton Obwalden.

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