818.1
VETGLVE
CH-OW
Art. 25 Veterinärgesetz (VetG) - Meldepflicht
Tierschutz
Art. 25 VetG · Meldepflicht
1. Polizeiorgane sowie Vollzugsorgane nach diesem Gesetz haben dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden.
2. Personen, die einen nach diesem Gesetz melde- oder bewilligungspflichtigen Beruf ausüben, haben Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zu melden.