818.1
VETGLVE
CH-OW
Art. 24 Veterinärgesetz (VetG) - Notschlachtungen
Lebensmittelsicherheit
Art. 24 VetG · Notschlachtungen
1. Für die Schlachtung von krankem Nutztier ist der Tierhalter oder die Tierhalterin verpflichtet ein Notschlachtlokal bzw. einen Betrieb, in welchem Notschlachtungen durchzuführen sind, aufzusuchen.
2. Die Träger der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die Gebühren fest.