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818.1 VETGLVE CH-OW

Art. 24 Veterinärgesetz (VetG) - Notschlachtungen

Lebensmittelsicherheit
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Art. 24 VetG · Notschlachtungen

1. Für die Schlachtung von krankem Nutztier ist der Tierhalter oder die Tierhalterin verpflichtet ein Notschlachtlokal bzw. einen Betrieb, in welchem Notschlachtungen durchzuführen sind, aufzusuchen.

2. Die Träger der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die Gebühren fest.

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