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818.1 VETGLVE CH-OW

Art. 23 Veterinärgesetz (VetG) - Wasenplätze

Tierseuchen - Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
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Art. 23 VetG · Wasenplätze

1. Jede Einwohnergemeinde sorgt für einen geeigneten Wasenplatz. Die Gemeinden können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen.

2. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin genehmigt nach Rücksprache mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Wasenplätze.

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