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818.1 VETGLVE CH-OW

Art. 22 Veterinärgesetz (VetG) - Direkte Entsorgung

Tierseuchen - Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
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Art. 22 VetG · Direkte Entsorgung

1. Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmässig betriebenen Schlachtbetrieben können auf Gesuch hin mit Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin in der regionalen Tierkörpersammelstelle oder einer andern Entsorgungsstelle entsorgt werden, sofern genügend Kapazität vorhanden ist.

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