818.1
VETGLVE
CH-OW
Art. 21 Veterinärgesetz (VetG) - Gemeindesammelstellen
Tierseuchen - Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 21 VetG · Gemeindesammelstellen
1. Jede Einwohnergemeinde betreibt eine Gemeindesammelstelle und ist für die Abfuhr tierischer Nebenprodukte in die regionale Tierkörpersammelstelle verantwortlich; einzelne Gemeinden können auch gemeinsam eine Gemeindesammelstelle betreiben.
2. Die Einwohnergemeinden bzw. der Zweckverband betreiben und unterhalten eine regionale Tierkörpersammelstelle.
3. Tierische Nebenprodukte können von den Gemeinden auf Gesuch hin und gegen eine vom Zweckverband gemäss Art. 20 Abs. 2 dieses Gesetzes festzusetzende, kostendeckende Gebühr direkt in die regionalen Tierkörpersammelstellen verbracht werden.