818.1
VETGLVE
CH-OW
Art. 20 Veterinärgesetz (VetG) - Zuständigkeit
Tierseuchen - Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 20 VetG · Zuständigkeit
1. Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte obliegt den Einwohnergemeinden, soweit dieses Gesetz nicht einzelne Befugnisse ausdrücklich dem Kanton oder einem andern Vollzugsorgan zuweist.
2. Die Einwohnergemeinden können sich zu einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband zusammenschliessen, untereinander oder mit Dritten Vereinbarungen abschliessen oder andere Organisationen gründen.