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818.1 VETGLVE CH-OW

Art. 2 Veterinärgesetz (VetG) - Amt für Landwirtschaft und Umwelt

Zuständigkeiten - Organe des Kantons
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Art. 2 VetG · Amt für Landwirtschaft und Umwelt

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt

a. ist die Registrierungsstelle für Betriebe und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht, sowie dieses Gesetz und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen keine Ausnahmen vorsehen;

b. koordiniert die Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;

c. zieht die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter gemäss Art. 34 dieses Gesetzes ein.

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