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818.1 VETGLVE CH-OW

Art. 18 Veterinärgesetz (VetG) - Hundeausweis

Tierseuchen - Tierverkehr
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Art. 18 VetG · Hundeausweis

1. Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, den seuchenpolizeilichen Organen, der Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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