818.1
VETGLVE
CH-OW
Art. 17 Veterinärgesetz (VetG) - Kennzeichnungspflicht von Hunden
Tierseuchen - Tierverkehr
Art. 17 VetG · Kennzeichnungspflicht von Hunden
1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die Vorschriften über die Registrierung und Kennzeichnung der Hunde.
2. Die Einwohnergemeinden erhalten Zugriff auf die Datenbank, in welcher Hunde registriert werden, und erheben gestützt auf die ihnen zur Verfügung gestellten Daten die Hundesteuer.
3. Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde gekennzeichnet und registriert sind und melden nicht registrierte Hunde oder ausstehende Mutationen dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin.