818.1
VETGLVE
CH-OW
Art. 16 Veterinärgesetz (VetG) - Viehmärkte und Ausstellungen
Tierseuchen - Tierverkehr
Art. 16 VetG · Viehmärkte und Ausstellungen
1. Bei akuter Tierseuchengefahr oder bei Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin für die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen im Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen.