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818.1 VETGLVE CH-OW

Art. 14 Veterinärgesetz (VetG) - Höhe der Entschädigung

Tierseuchen - Entschädigungen für Tierverluste
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Art. 14 VetG · Höhe der Entschädigung

1. Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen 90 Prozent und bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schatzungswertes.

2. Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.

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