818.1
VETGLVE
CH-OW
Art. 14 Veterinärgesetz (VetG) - Höhe der Entschädigung
Tierseuchen - Entschädigungen für Tierverluste
Art. 14 VetG · Höhe der Entschädigung
1. Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen 90 Prozent und bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schatzungswertes.
2. Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.