818.1
VETGLVE
CH-OW
Art. 13 Veterinärgesetz (VetG) - Schätzungs- und Entschädigungsverfahren
Tierseuchen - Entschädigungen für Tierverluste
Art. 13 VetG · Schätzungs- und Entschädigungsverfahren
1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin schätzt die zu entschädigenden Tiere und legt den Schatzungswert sowie die Entschädigung fest.
2. Er oder sie kann Schätzungsexperten oder Schätzungsexpertinnen beziehungsweise für Spezialfälle Fachexperten oder Fachexpertinnen beiziehen.