818.1
VETGLVE
CH-OW
Art. 12 Veterinärgesetz (VetG) - Grundsatz
Tierseuchen - Entschädigungen für Tierverluste
Art. 12 VetG · Grundsatz
1. Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen werden nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen geleistet.
2. Der Kanton kann weitere Entschädigungsfälle sowie auch Beiträge an Bekämpfungsmassnahmen vorsehen.