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Art. 12 Veterinärgesetz (VetG) - Grundsatz

Tierseuchen - Entschädigungen für Tierverluste
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Art. 12 VetG · Grundsatz

1. Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen werden nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen geleistet.

2. Der Kanton kann weitere Entschädigungsfälle sowie auch Beiträge an Bekämpfungsmassnahmen vorsehen.

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