Art. 11 Veterinärgesetz (VetG) - Andere Gemeindeorgane
Art. 11 VetG · Andere Gemeindeorgane
1. Die Einwohnergemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veterinärgesetzgebung bei der Durchführung ihrer Aufgaben und haben hierzu eine geeignete Organisation vorzusehen.
2. Namentlich haben sie auf Ersuchen des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin auf ihrem Gemeindegebiet
a. Anordnungen des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin bekannt zu machen;
b. die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen;
c. bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
3. Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen, wobei der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären kann.