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818.1 VETGLVE CH-OW

Art. 10 Veterinärgesetz (VetG) - Wasenmeister oder Wasenmeisterin

Zuständigkeiten - Organe der Gemeinden
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Art. 10 VetG · Wasenmeister oder Wasenmeisterin

1. Jede Einwohnergemeinde bestimmt für ihr Gebiet einen Wasenmeister oder eine Wasenmeisterin. Mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Wasenmeister oder eine Wasenmeisterin bezeichnen.

2. Der Wasenmeister oder die Wasenmeisterin sorgt für die unschädliche Beseitigung der Tierköper und überwacht die Gemeindesammelstelle im Sinne von Art. 21 dieses Gesetzes.

3. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann dem Wasenmeister oder der Wasenmeisterin weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüberwachung und -bekämpfung übertragen.

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