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818.1 VETGLVE CH-OW

Art. 1 Veterinärgesetz (VetG) - Regierungsrat

Zuständigkeiten - Organe des Kantons
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Art. 1 VetG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung. Er

a. pflegt die Zusammenarbeit mit andern Kantonen und kann mit ihnen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben abschliessen;

b. erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen;

c. kann Verträge mit Betreibern von Entsorgungsbetrieben für tierische Nebenprodukte abschliessen;

d. kann die Notschlachtlokale und Betriebe bestimmen, in denen Notschlachtungen durchzuführen sind;

e. kann Entschädigungen und Beiträge gemäss Art. 12 dieses Gesetzes vorsehen;

f. bezeichnet die Datenbank für die Registrierung der Hunde gemäss Art. 17 dieses Gesetzes;

g. erlässt den Massnahmenkatalog für verhaltensauffällige Hunde gemäss Art. 26 dieses Gesetzes;

h. kann weitere Tiergesundheitsberufe nach Art. 27 Abs. 2 dieses Gesetzes als meldepflichtig erklären;

i. bezeichnet die Fälle, in welchen nach Art. 30 Abs. 2 dieses Gesetzes die Kosten der Tierseuchenbekämpfung ganz oder teilweise dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen werden;

j. genehmigt die Aufteilung der Kosten nach Art. 32 Abs. 4 dieses Gesetzes;

k. legt die Beiträge für die einzelnen Tierarten gemäss Art. 34 dieses Gesetzes fest.

Veterinärgesetz (VetG) - Regierungsrat Art. 2 VetG →

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