817.11
CH-OW
Art. 9 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Neuerstellung und Umbau
Friedhofanlagen
Art. 9 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Neuerstellung und Umbau
1. Die Eröffnung neuer sowie der Umbau oder die Erweiterung bestehender Friedhöfe bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes.
2. Das zuständige Departement kann Fachstellen für die Begutachtung beiziehen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.