817.11
CH-OW
Art. 8 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Anforderungen
Friedhofanlagen
Art. 8 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Anforderungen
1. Der Boden der Friedhöfe soll lehmfrei, trocken, gut durchlüftet und durchlässig sein. Es ist für eine geeignete Entwässerung zu sorgen.