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Art. 8 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Anforderungen

Friedhofanlagen
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Art. 8 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Anforderungen

1. Der Boden der Friedhöfe soll lehmfrei, trocken, gut durchlüftet und durchlässig sein. Es ist für eine geeignete Entwässerung zu sorgen.

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