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Art. 7 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Privatfriedhöfe

Friedhofanlagen
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Art. 7 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Privatfriedhöfe

1. Bestehende Privatfriedhöfe, sofern sie den Vorschriften dieser Verordnung genügen, sowie Kloster- und Kirchengruften dürfen weitergeführt werden.

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