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Art. 5 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Friedhöfe

Friedhofanlagen
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Art. 5 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Friedhöfe

1. Die Einwohnergemeinde hat genügend eingefriedete Begräbnisstätten zur Verfügung zu stellen und diese in gepflegtem Zustand zu halten.

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