817.11
CH-OW
Art. 5 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Friedhöfe
Friedhofanlagen
Art. 5 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Friedhöfe
1. Die Einwohnergemeinde hat genügend eingefriedete Begräbnisstätten zur Verfügung zu stellen und diese in gepflegtem Zustand zu halten.