Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
817.11 CH-OW

Art. 4 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Gemeinschaftsbestattungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Gemeinschaftsbestattungen

1. Bei Gemeinschaftsbestattungen in ausserordentlichen Fällen kann von den Vorschriften dieser Verordnung unter Beachtung der Pietät und der Gesundheitsvorschriften abgewichen werden.

← Art. 3 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen Friedhofreglement Art. 5 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →