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817.11 CH-OW

Art. 3 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Verzeichnis der Bestattungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Verzeichnis der Bestattungen

1. Die Einwohnergemeinde führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, das folgende Angaben enthalten muss

a. die Nummer des Grabes;

b. die Personalien des Verstorbenen;

c. das Datum des Todes und der Bestattung.

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