817.11
CH-OW
Art. 3 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Verzeichnis der Bestattungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Verzeichnis der Bestattungen
1. Die Einwohnergemeinde führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, das folgende Angaben enthalten muss
a. die Nummer des Grabes;
b. die Personalien des Verstorbenen;
c. das Datum des Todes und der Bestattung.