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817.11 CH-OW

Art. 24 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 24 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

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