817.11
CH-OW
Art. 22 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 22 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Übergangsbestimmungen
1. Bestehende Friedhofanlagen oder Gräberfelder sind vor einer Neubelegung den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend herzurichten.
2. Friedhofreglemente, die in Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, sind durch die zuständigen Organe innert zwei Jahren anzupassen.