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817.11 CH-OW

Art. 21 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 21 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

a. die Verordnung über das Friedhof- und Begräbniswesen und die Leichenschau vom 6. August 1934;

b. der Regierungsratsbeschluss über die Benutzung von Hallengräbern vom 21. Januar 1948.

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