817.11
CH-OW
Art. 21 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 21 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere
a. die Verordnung über das Friedhof- und Begräbniswesen und die Leichenschau vom 6. August 1934;
b. der Regierungsratsbeschluss über die Benutzung von Hallengräbern vom 21. Januar 1948.