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Art. 20 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Exhumierung

Bestattungen
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Art. 20 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Exhumierung

1. Die Exhumierung ist nur mit Bewilligung des zuständigen Departementes gestattet. Richterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

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