817.11
CH-OW
Art. 20 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Exhumierung
Bestattungen
Art. 20 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Exhumierung
1. Die Exhumierung ist nur mit Bewilligung des zuständigen Departementes gestattet. Richterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.