817.11
CH-OW
Art. 2 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Kosten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Kosten
1. Die Erd- oder Urnenbestattung am letzten Wohnsitz des Verstorbenen ist kostenlos.
2. Die Kosten für die Einäscherung von Verstorbenen mit letztem Wohnsitz im Kanton trägt die betreffende Einwohnergemeinde.
3. Für die Benützung besonderer Gräber, wie beispielsweise Hallen- oder Familiengräber, sowie für die Bestattung von Verstorbenen, die nicht in der betreffenden Gemeinde Wohnsitz hatten, kann eine Gebühr erhoben werden.