Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
817.11 CH-OW

Art. 2 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Kosten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Kosten

1. Die Erd- oder Urnenbestattung am letzten Wohnsitz des Verstorbenen ist kostenlos.

2. Die Kosten für die Einäscherung von Verstorbenen mit letztem Wohnsitz im Kanton trägt die betreffende Einwohnergemeinde.

3. Für die Benützung besonderer Gräber, wie beispielsweise Hallen- oder Familiengräber, sowie für die Bestattung von Verstorbenen, die nicht in der betreffenden Gemeinde Wohnsitz hatten, kann eine Gebühr erhoben werden.

← Art. 1 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen Friedhofreglement Art. 3 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →