817.11
CH-OW
Art. 19 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Grabesruhe
Bestattungen
Art. 19 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Grabesruhe
1. Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattung von Erwachsenen wenigstens 20 Jahre, von Kindern bis zehn Jahren wenigstens 15 Jahre, bei Urnenbestattungen wenigstens zehn Jahre.
2. Wird ein Grab neu belegt, so sind allfällige Überreste früher bestatteter Leichen oder die Leichenasche in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer einzugraben oder an anderer Stelle im Friedhof zu beerdigen.