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Art. 18 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Grösse der Gräber

Bestattungen
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Art. 18 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Grösse der Gräber

1. Die Masse der Gräber betragen wenigstens

a. Länge und Breite

1. 210 cm x 80 cm für Erwachsene,

2. 100 cm x 50 cm für Kinder unter sechs Jahren,

3. 80 cm x 60 cm für Urnengräber,

4. 60 cm x 40 cm für Urnennischen;

b. Tiefe bei Erdbestattungen 120 cm;

c. Tiefe bei Urnenbestattung 60 cm;

d. Tiefe bei Doppelgräbern 220 cm. Dabei muss der untere Sarg mit mindestens 50 cm Erde überdeckt werden.

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