817.11
CH-OW
Art. 17 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Beschaffenheit der verwendeten Materialien
Bestattungen
Art. 17 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Beschaffenheit der verwendeten Materialien
1. Für Erdbestattungen sind Särge aus rasch und vollständig verrottenden Weichholzarten zu verwenden. Der Sargschmuck muss aus Material sein, das sich im Boden abbaut. Der Leichnam ist mit Stoffen einzukleiden, die sich im Boden zersetzen.
2. Für Urnenbestattungen dürfen nur Urnen verwendet werden aus gebrannter Erde oder solche, die sich im Boden abbauen.